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Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Geltung / Angebote /Technische Angaben

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Verträge und sonstige Leistungen ausschließlich und auch, wenn diese bei späteren Geschäftsbeziehungen durch uns nicht mehr erwähnt werden. Bedingungen des Käufers oder anderer Auftraggeber (nachfolgend: “Käufer”) verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Bezugnahme oder Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Bei sofortiger Lieferung kann die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzen. Die Änderung eines Auftrages bedarf ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, durch die Auftragsänderung anfallende Mehrkosten gesondert zu berechnen. Ein uns erteilter Auftrag ist für den Käufer verbindlich.
1.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln stellen keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Gleiches gilt für alle weiteren vergleichbaren Angaben, die wir im späteren Verlauf der Vertragsbeziehungen machen. Die technischen Angaben sind das Ergebnis langjähriger Erfahrung, befreien den Käufer aber nicht von der Pflicht zur eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf deren Eignung für den vorgesehenen Einsatzfall. Wegen der unterschiedlichen und individuellen Anforderungen und Bedingungen bei der Verwendung der Produkte wird keine Gewähr für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigen Zwecke übernommen, es sei denn, die Eignung ist ausdrücklich schriftlich zugesichert worden.
1.4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Auftragsbestätigungen, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit nicht der Liefergegenstand erheblich verändert wird und soweit die Veränderungen für den Besteller zumutbar sind.

2. Preise

2.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.2. Den vereinbarten Preisen liegen Lohn-, Material-, Energie-, sowie weitere herstellungs- und lieferbezogene Kosten zugrunde. Sollten sich diese nach Auftragserteilung ändern, sind wir berechtigt, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Dies gilt nur, wenn zwischen Auftragserteilung und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Der Käufer ist zum Vertragsrücktritt in diesem Fall nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten im Vergleichszeitraum nicht nur unerheblich übersteigt. Ein Rücktritt des Käufers ist nur binnen einer Woche seit Bekanntgabe der Preiserhöhung möglich.
2.3. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; Verpackungen werden Eigentum des Käufers. Soweit wir unabdingbar gesetzlich hierzu verpflichtet sein sollten, nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück.

3. Zahlung und Verrechnung

3.1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum (Zahlungsziel) gewähren wir 2% Skonto. Rechnungen über Beträge unter Euro 50,-- sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt oder nach Mahnung in Verzug.
3.2. Gegenforderungen, die von uns bestritten und weder rechtskräftig festgestellt noch entscheidungsreif sind, berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Diese Regelung gilt nicht, wenn sie wegen Insolvenz, Vermögensverfalls oder aus sonstigen Gründen die Durchsetzung der Gegenforderung des Käufers endgültig vereiteln würde.
3.3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt in jedem Falle des Verzugs der Nachweis eines wesentlich geringeren oder nicht entstandenen Schadens vorbehalten.
3.4. Wird uns nach Vertragsschluß bekannt, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einzugsermächtigung gemäß 5.5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt zu verlangen, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu geben bzw. Rückforderungsansprüche des Käufers abzutreten sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
3.5. Wir haben ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der uns vom Käufer zur Verfügung gestellten Gegenstände und Daten und können diese einschließlich etwaiger Ver- und Bearbeitungen bis zur vollständigen Zahlung der vom Käufer geschuldeten Beträge zurückhalten.
3.6. Zahlungen des Käufers werden entsprechend der gesetzlichen Tilgungsbestimmungen (§§ 366, 367 BGB) zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Abweichende Angaben des Käufers zum Zahlungszweck sind unbeachtlich.

4. Lieferfristen

4.1. Lieferfristen oder –termine (im folgenden: “Lieferfristen”) bedürfen zu ihrer verbindlichen Vereinbarung der Schriftform. Eine Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer Anzahlung, soweit diese vereinbart ist.
4.2. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Gleiches gilt für die Einhaltung einer vom Käufer ggf. infolge Verzuges oder aus sonstigen Gründen gesetzten Nachfrist.
4.3. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
4.4. Stimmen wir einer vom Käufer gewünschten Verlängerung der Lieferfrist zu oder hat der Käufer eine Verzögerung der Lieferung zu vertreten, können wir vom Käufer angemessene Lagerkosten verlangen. Diese belaufen sich auf 0,5% des Nettoverkaufspreises des Liefergutes pro Monat. Der Nachweis eines wesentlich geringeren oder nicht entstandenen Schadens ist dem Käufer im Falle einer verschuldeten Verzögerung möglich.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln. Erhält der Käufer die Ware direkt vom Hersteller (Streckengeschäfte usw.), überträgt er uns bereits jetzt das Eigentum bzw. sein Eigentumsanwartschaftsrecht bis zur vollständigen Ausgleichung unserer vorgenannten Forderungen zur Sicherheit.
5.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1.
5.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, unter seinerseitigem Eigentumsvorbehalt, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
Ziffer 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.
5.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 3.4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung ans uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5.6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention durch uns trägt der Käufer.
5.7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Ausführung der Lieferungen

6.1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers von uns ausgeführt oder in Auftrag gegeben, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ein Verschulden des Spediteurs, des Frachtführers oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen ist uns nicht zuzurechnen, es sei denn, dieser erfolgt durch bei uns angestellte Personen.
6.2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
6.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
6.4. Tritt der Käufer unberechtigt von einem Vertrag zurück und bestehen wir nicht auf der Vertragsdurchführung, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, auch ohne vorherige Fristsetzung 10% des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren oder nicht eingetretenen Schadens vorbehalten.

7. Haftung für Mängel

7.1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Für Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch bei entsprechenden Äußerungen durch uns oder unsere Gehilfen. Wir übernehmen ebenfalls keine Gewährleistung für fehlerhafte Montagen oder Montageanleitungen. Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang trägt in jedem Fall der Käufer.
7.2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.3. Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
7.4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe von Punkt 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

8.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.2. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Haftung aufgrund von unabdingbaren gesetzlichen Regelungen nicht ausschließbar ist, insbesondere also nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen sechs Monate nach Ablieferung der Ware, sofern nicht gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung zwingend anordnen. In solchen Fällen gilt die gesetzlich unabdingbar zulässige Mindestfrist. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Verhandlungen über die vorgenannten Ansprüche oder diese begründende Umstände hemmen die Verjährung – außer im Fall vorsätzlicher Pflichtverletzung - nicht.

9. Urheberrechte

9.1. An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
9.2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

10. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

10.1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
10.2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
10.3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstige Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
10.4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Vorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung, soweit gesetzlich möglich, auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb, Gerichtstand für Kaufleute ist unser Firmensitz, zur Zeit demnach Berlin (Treptow-Köpenick). Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
11.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG)

12. Sonstiges

12.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus der Geschäftsbeziehung zu uns bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für Veränderungen des Käufers nach dem Umwandlungsgesetz.
12.2. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
12.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder in vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen sowohl in diesen Geschäftsbedingungen als auch sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt und wirksam. Unwirksame Bestimmungen gelten durch solche ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nah wie möglich kommen.


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